Diese Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Angebote, Verkäufe, Gutachtertätigkeiten, Lieferungen und/oder Leistungen von uns erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1. Unsere Angebote sind – sofern nicht anders vereinbart – unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Layouts, Skizzen, Gewichts- und Maßangaben sowie ausgearbeitete Konzepte sind nur annährend maßgebend, es sei denn,
dieses sind ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden.
4. An allen in Zusammenhang mit dem Angebot dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sollte ein Auftrag nicht zustande kommen, so
sind diese uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.
1. Die Liefer- oder Leistungstermine richten sich nach der mit dem Besteller schriftlich getroffenen Vereinbarung. In einem Terminplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann
als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungstermine tritt grundsätzlich mit Vertragsschluss ein,
setzt aber die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Vereinbarung eines Liefer- oder Leistungstermins führt nicht zur Vereinbarung eines
Fixgeschäfts. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Vertragstermin erneut zu vereinbaren.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie z.B. Streik, Aussperrung,
Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie unsere Unterlieferanten oder Zulieferer betreffen) oder anderen von uns nicht zu
vertretenden Störungen oder Behinderungen tritt Verzug nicht ein.
4. Sofern es nicht durch die Natur des Auftrages ausgeschlossen oder für den Kunden unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und/oder leistungen berechtigt.
5. Den Ersatz von Verzugsschäden kann der Kunde nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für eine verspätete Lieferung oder eine andere Leistungspflicht zur Last
fallen. Das gilt auch für Teillieferungen und -leistungen.
6. Im Falle eines von uns verschuldeten Verzuges wird der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen.
1. Die Preise sind Nettopreise und gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wurde, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Transport, Versicherung,
sowie Einholung von behördlichen Genehmigungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Botendienste, Expressgut und Luftfrachtversand) werden nur
auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten veranlasst.
2. Bei einer Bearbeitungszeit für die Bestellung von mehr als drei Kalendermonaten gilt eine Vorauszahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtpreises mit Abschluss des
Vertrages als vereinbart. Eine zweite Rate in Höhe von 30% des Gesamtpreises wird mit Beendigung der technischen Leistungen/Feldarbeiten/Probenahme fällig, sofern der Vertrag solche Leistungen
beinhaltet. Die Restzahlung in Höhe von 40% ist nach Lieferung oder Leistung sowie Übergabe der Enddokumentation fällig.
3. Soweit in unseren Rechnungen nach dem Kalender bestimmte Zahlungsziele bestimmt sind, kommt der Besteller mit Ablauf des Tages, der dem Zahlungsziel folgt, in Verzug. Der
Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir unter Vorbehalt der
Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit anderen als Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis, ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung oder Leistung beim vereinbarten Erfüllungsort bereitgestellt oder erbracht wurde oder soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, mit dem Tag der Abnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung oder Leistung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich oder unterbleibt die
Lieferung oder die Leistung oder Abnahme von Umständen, die uns nicht zu zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Leistungs- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über.
2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese unverzüglich nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird die Abnahme durch den Besteller nicht
erklärt, obwohl keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen, so gilt die gelieferte Anlage nach Ablauf einer Frist 14 Tagen nach Erklärung unserer Abnahmebereitschaft, spätestens aber 2 Monate
nach Bereitstellung durch uns als abgenommen.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an den durch uns hergestellten und gelieferten Vertragsgegenständen (auch Gutachten, Dokumentationen, Plänen u. a.) bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo,
soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen.
2. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
des Bestellers, unsere Vertragsgegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Besteller ausnahmsweise berechtigt, unsere Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern,
sofern er unverzüglich unsere Forderungen tilgt. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Vertragsgegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturabetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder
nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Besteller zum Forderungseinzug ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder droht. In
diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe
und, bei Datenträgern und schriftlichen Unterlagen, zur Herausgabe sämtlicher Kopien des Vertragsgegenstandes verpflichtet.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
dem Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen (auch Gutachten, Dokumentationen, Pläne u. a.) verarbeitet oder
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
6. An den vom Besteller gelieferten Unterlagen (Originale, Negative, Vorlagen, Dateien u. a.) steht uns ein Rückbehaltsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wir leisten Gewähr, dass unsere Lieferungen und/oder Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, im Zeitpunkt der Abnahme
frei von Mängeln sind. Geringe oder technisch nicht nachteilige Abweichungen können nicht beanstandet werden, sofern die Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erheblich beeinträchtigt
wird.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt der Vertragsgegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den
Vertragsgegenstand, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
geben. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut
fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Vertragspreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Vertragsgegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist. Ein Rücktrittsrecht steht
dem Besteller nur dann zu, wenn kein unerheblicher Mangel vorliegt.
4. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, Mehraufwendungen sowie Beseitigung von Mängeln, die nicht von uns herbeigeführt wurden, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten bei Lieferungen nach erfolgter Ablieferung am Erfüllungsort bzw. Lieferbereitschaftsmeldung oder soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
nach dem Tag der Abnahme bzw. fiktiven Abnahme. Bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (z.B.
Baugrundgutachten) sowie bei allen anderen Gutachter- und Überwachungsleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß BGB.
6. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
1. Unsere Haftung ist für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Beschaffenheitsgarantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 100% des Vertragswertes.
2. Der vorstehende Haftungsausschluss und die vorstehende Haftungsbeschränkung gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Mitarbeiter oder unserer Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen.
3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden
wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
Für die Durchführung von Drucksondierungen an Land oder im/auf dem Wasser gelten die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügten besonderen Bedingungen.
Wir sind berechtigt, die gewonnenen Primärdaten auch nach Vertragsbeendigung in einer verallgemeinerten Form für wissenschaftliche Zwecke weiterzuverwenden und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen, die spezifizierte Angaben mit Rückschlüssen auf unmittelbare Kunden oder Standorte zulassen, bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Vertragserfüllung Nachunternehmer im eigenen Namen zu beauftragen.
Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für unser Geschäftssitz zuständige Gericht.
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